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Begutachtung

Ein psychiatrisches Gutachten kann bei verschiedenen Fragestellungen erforderlich werden und bspw. vom Rententräger, vom Jugendamt, vom Sozialgericht oder von einer Krankenkasse angefragt werden. Auch bei Kindern und Jugendlichen sind Begutachtungen bisweilen erforderlich und in meiner Praxis selbstverständlich möglich.

Die Abrechnung von Gutachten erfolgt je nach Fragestellung und Auftraggeber*in nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) oder der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Fachärztliche Stellungnahmen

Kürzere Berichte, bspw. im Rahmen des §35a SGB 8, werden ebenfalls von mir erstellt und nach vorheriger Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt.

Sozialmedizinische Begutachtung

Hintergrund ist meist die Frage nach der Notwendigkeit bestimmter Sozialleistungen aufgrund von psychischen Erkrankungen. Themen und Anlässe können u. a. sein:

  • Arbeitsunfähigkeit

  • Erwerbsminderung

  • Schwerbehinderung (GdB)

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Gerichtlich beauftragte Begutachtung

Auch Gerichte können psychiatrische Begutachtungen in Auftrag geben und sich in der richterlichen Beurteilung an der Expertenmeinung orientieren. Typische Anlässe sind hier u. a.:

  • Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung

  • Notwendigkeit einer längeren geschützten Unterbringung

  • Sorge- und Umgangsrecht

  • Erziehungsfähigkeit

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Private Begutachtung

Eine Begutachtung kann auch auf individuellen Wunsch einer Privatperson erfolgen, bspw. wenn diese nach einem bereits erfolgten offiziell beauftragten Gutachten eine zweite professionelle Einschätzung wünscht.

Psychiatrische Gutachten Köln
psychiatrisches Gutachten Bergisch Gladbach

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